KI und Betriebsrat: Wann Mitbestimmung greift und was in eine KI-Betriebsvereinbarung gehört
Der Betriebsrat bestimmt bei KI mit, sobald ein Werkzeug als technische Einrichtung geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), und er muss über den geplanten Einsatz von KI in Arbeitsabläufen rechtzeitig unterrichtet werden (§ 90 BetrVG). Am saubersten regeln Unternehmen das mit einer KI-Rahmenvereinbarung, die Werkzeuge, Datenumgang, Auswertungsverbote und das Verfahren für neue Anwendungen festlegt. Dieser Ratgeber von Hey2Ai erklärt die Rechtsgrundlagen, eine wichtige Gerichtsentscheidung zu ChatGPT und die Inhalte einer solchen Vereinbarung.
Welche Beteiligungsrechte der Betriebsrat bei KI hat
Drei Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sind beim KI-Einsatz entscheidend: Mitbestimmung bei Überwachungstechnik, Unterrichtung bei der Planung und das Recht auf einen Sachverständigen. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall solltest du arbeitsrechtlichen Rat einholen.
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Der Betriebsrat bestimmt mit bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. KI-Werkzeuge, die Eingaben oder Verläufe je Konto speichern, können darunter fallen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2).
- § 90 BetrVG: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten. Die Beratung muss so früh erfolgen, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats noch berücksichtigt werden können.
- § 80 Abs. 3 BetrVG: Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich.
Hinzu kommt der EU AI Act. Nach Art. 26 Abs. 7 müssen Arbeitgeber, die ein Hochrisiko-KI-System betreiben, die Arbeitnehmervertretung und die betroffenen Beschäftigten informieren, bevor sie das System am Arbeitsplatz in Betrieb nehmen oder verwenden. Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten nach dem Digital Omnibus ab 2. Dezember 2027; Anwendungen in der Personalauswahl gehören typischerweise dazu.
Was das ArbG Hamburg zu ChatGPT entschieden hat
Die bloße Erlaubnis, ChatGPT über private Konten im Browser zu nutzen, ist nach dem Arbeitsgericht Hamburg nicht mitbestimmungspflichtig. Im Beschluss vom 16. Januar 2024 (24 BVGa 1/24) hatte ein Arbeitgeber die Nutzung auf eigene Kosten der Beschäftigten gestattet und Regeln für den dienstlichen Gebrauch erlassen.
Das Gericht sah darin kein Thema der betrieblichen Ordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil die Vorgaben das Arbeitsverhalten betreffen. Auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 griff nicht: ChatGPT war nicht auf Firmenrechnern installiert, und der Arbeitgeber konnte keine Verhaltens- oder Leistungsdaten abrufen.
Die Entscheidung ist ein Eilverfahren der ersten Instanz und eng auf den Sachverhalt bezogen. Stellt das Unternehmen ein eigenes KI-Werkzeug mit betrieblichen Konten bereit, liegt die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 nahe. Private Konten sind zudem datenschutzrechtlich problematisch: Die Datenschutzkonferenz empfiehlt betriebliche Geräte und Accounts.
Inhalte einer KI-Rahmenvereinbarung
Eine Rahmenvereinbarung regelt die Grundsätze einmal. Neue Werkzeuge folgen als Anlagen.
| Baustein | Was geregelt wird |
|---|---|
| Geltungsbereich | Welche Systeme als KI gelten, etwa Chat-Assistenten, Copilot-Funktionen, eigene Agenten und Automatisierungen |
| Anlagenverfahren | Jedes Werkzeug erhält eine Anlage mit Zweck, Funktionen, Datenarten, Speicherorten und Berechtigungen |
| Leistungs- und Verhaltenskontrolle | Ausdrückliches Verbot, Eingaben, Nutzungsdaten oder Protokolle zur individuellen Leistungsbewertung auszuwerten |
| Protokolle und Zugriff | Welche Logs entstehen, wer sie zu welchem Zweck einsehen darf und wann sie gelöscht werden |
| Datenschutz | Erlaubte Datenklassen, betriebliche Konten, kein Training auf Unternehmensdaten, Einbindung der Datenschutzbeauftragten |
| Menschliche Entscheidung | Personelle Entscheidungen trifft immer ein Mensch, KI-Ergebnisse werden vor der Verwendung geprüft |
| Qualifizierung | Maßnahmen zur KI-Kompetenz, Zeitrahmen und Verantwortlichkeiten |
| Beteiligung und Änderung | Verfahren für neue Anwendungen, Sachverständige, Überprüfungsrhythmus und Kündigung |
Was Unternehmen ohne Betriebsrat tun sollten
Ohne Betriebsrat entfällt die Mitbestimmung, nicht aber der Regelungsbedarf. Datenschutz, KI-Kompetenz nach Art. 4 EU AI Act und die Informationspflichten bei Hochrisiko-KI gelten unabhängig davon. An die Stelle der Betriebsvereinbarung tritt eine schriftliche KI-Richtlinie, die Werkzeuge, Daten und Prüfpflichten regelt und die Beschäftigten über Protokolle und Auswertungen informiert.
Akzeptanz bleibt der Engpass: Nach einer Bitkom-Umfrage aus dem Jahr 2026 nennen 42 Prozent der Unternehmen, die KI bereits einsetzen, fehlende Akzeptanz der Beschäftigten als Hemmnis. Ein freigegebenes Werkzeug mit klaren Regeln, etwa eine eigene KI-Plattform mit Hosting in Deutschland, ersetzt private Konten und macht die Regeln im Alltag umsetzbar.
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Quellen
- § 87 BetrVG, Mitbestimmungsrechte, gesetze-im-internet.de
- § 90 BetrVG, Unterrichtungs- und Beratungsrechte, gesetze-im-internet.de
- § 80 BetrVG, Allgemeine Aufgaben, gesetze-im-internet.de
- KPMG Law: ArbG Hamburg, Erlaubnis von ChatGPT ist nicht mitbestimmungspflichtig (24 BVGa 1/24)
- EU AI Act, Artikel 26: Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
- Digital Omnibus on AI, Verordnung (EU) 2026/1744, Übersicht
- DSK, Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“, 6. Mai 2024
- Bitkom, Presseinformation „Erstmals nutzt die Mehrheit der Unternehmen KI“, 14. September 2026

