Urteil im DezemberRecht · Urheberrecht
Darf KI fremde Fotos kopieren? BGH entscheidet am 17. Dezember
BGH verhandelt über Fotos in KI-Trainingsdatensätzen, Urteil am 17. Dezember
Der Bundesgerichtshof prüft, ob das Herunterladen eines Fotos zum Aufbau eines Datensatzes für KI-Training das Urheberrecht verletzt.
Das ist passiert
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2026 im Verfahren I ZR 281/25 verhandelt. Es geht darum, ob die Vervielfältigung einer Fotografie beim Erstellen eines Datensatzes für das Training generativer KI das Urheberrecht des Fotografen verletzt. Die Entscheidung will der Senat am 17. Dezember 2026 verkünden.
Auf einen Blick
Der Weg des Verfahrens bis zum BGH
- Landgericht Hamburg weist die Klage ab
- Oberlandesgericht Hamburg weist die Berufung zurück
- Mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof
- Geplante Verkündung des BGH-Urteils zu KI-Trainingsdaten
Die Fakten
- Kläger ist ein Fotograf, Beklagter ein gemeinnütziger Verein, der einen frei verfügbaren Datensatz mit 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren anbietet. Der Datensatz enthält Links und Bildbeschreibungen, aber nicht die Bilder selbst. [1]
- Für den Datensatz lud der Verein in der zweiten Jahreshälfte 2021 Bilder herunter und prüfte per Software, ob Bild und Beschreibung zusammenpassen. Darunter war ein Vorschaubild des Fotos von der Website einer Bildagentur, die den Zugriff durch Bots in ihren Bedingungen untersagt hatte. [1]
- Das Landgericht Hamburg (310 O 227/23) wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Hamburg (5 U 104/24) wies die Berufung zurück und ließ die Revision zu. [1]
- Das Oberlandesgericht hielt die Nutzung durch die Schranken für Text und Data Mining in § 44b und § 60d UrhG für gedeckt. Der in natürlicher Sprache formulierte Nutzungsvorbehalt der Agentur sei nicht als maschinenlesbar dargelegt worden. [1]
Darum ist das wichtig
Es ist eine der ersten höchstrichterlichen Entscheidungen in Deutschland zur Frage, wie weit die Schranken für Text und Data Mining beim Aufbau von KI-Trainingsdaten reichen. Besonders wichtig ist, welche Anforderungen an einen wirksamen Nutzungsvorbehalt auf Websites gestellt werden.
Was das für deine Firma heißt
Unternehmen, die eigene Modelle mit Webdaten trainieren oder Datensätze Dritter nutzen, sollten die Herkunft ihrer Trainingsdaten dokumentieren und das Urteil abwarten, bevor sie ihre Praxis festschreiben. Wer eigene Inhalte schützen möchte, sollte prüfen, ob Nutzungsvorbehalte auf der Website maschinenlesbar hinterlegt sind. Eine KI-Strategie hilft, solche Rechtsfragen früh einzuplanen.
Was das für dich im Job heißt
Für Beschäftigte in Marketing, Redaktion und Entwicklung zeigt der Fall, dass auch frei abrufbare Bilder und Texte Rechten Dritter unterliegen. Bei Unsicherheit über die Nutzung fremder Inhalte für KI-Projekte ist eine Rückfrage bei der Rechtsabteilung oder Vorgesetzten der sichere Weg.
So hilft Hey2Ai
Welche Daten dürfen deine KI-Anwendungen nutzen?
Fragen nach Daten und Rechten stellen sich auch beim eigenen KI-Einsatz. Mit EU AI Act und KI-Governance legt Hey2Ai in einer KI-Richtlinie fest, welche Werkzeuge und Daten im Unternehmen erlaubt sind.
Diese Meldung beruht auf dem Terminhinweis des Bundesgerichtshofs zum Verfahren I ZR 281/25 mit Verhandlung am 3. September 2026. Zusammenfassung und Einordnung: Redaktion Hey2Ai. Quellen geprüft am 25.10.2026.
Hier steht es: die Quellen
Fragen zu dieser Meldung
Darf ich Fotos aus dem Internet für KI-Training verwenden?
Das ist in Deutschland noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Vorinstanzen hielten das Herunterladen für einen Trainingsdatensatz über die Schranken für Text und Data Mining für erlaubt, der Bundesgerichtshof entscheidet am 17. Dezember 2026.
Wann entscheidet der BGH über KI-Trainingsdaten?
Der Bundesgerichtshof will seine Entscheidung im Verfahren I ZR 281/25 am 17. Dezember 2026 verkünden. Verhandelt wurde am 3. September 2026.
Was ist ein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt?
Nach § 44b Abs. 3 UrhG müssen Rechteinhaber einen Vorbehalt gegen Text und Data Mining bei online verfügbaren Werken in maschinenlesbarer Form erklären. Im vorliegenden Fall sah das Oberlandesgericht Hamburg einen in natürlicher Sprache formulierten Vorbehalt nicht als maschinenlesbar dargelegt an.